Berufsglücklich im Traumjob aus dem Sozial- und Gesundheitssektor, eine steile Karriere vor Augen und die tägliche Arbeitsfahrt im stylishen Dienstwagen: Eine top Vorstellung! Was ein wenig dieses Idealbild trübt, sind die harten Fakten. Denn leider ist es nicht so, dass ein Dienstwagen spurlos an der Gehaltsabrechnung vorbeigeht.
Denn beim Dienstwagen hat auch das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden: das Bereitstellen eines Dienstwagens gilt als geldwerter Vorteil, für den Arbeitnehmer Steuern zahlen müssen. Hierfür stehen ihnen zwei Optionen zur Verfügung. Zum einen gibt es die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Zum anderen kann ein Fahrtenbuch geführt werden. In seltenen Fällen kann außerdem festgelegt werden, dass der Dienstwagen nicht privat genutzt werden darf. Tritt dieser Fall ein, gilt der Dienstwagen immerhin nicht mehr als geldwerter Vorteil.
Hi(gh) Potentials der Krankenpflege, Altenpflege, des sozialen, therapeutischen, medizinisch-kaufmännischen oder Medical & Science Bereich könnten einen Dienstwagen schon bald zum Greifen nah haben. Sie müssen sich nur unter Angabe dieses Wunsches im Karriereportal des spezialisierten Personalvermittlers Care Potentials anmelden.
Da ein Dienstwagen kein Geschenk des Arbeitgebers, sondern ein geldwerter Vorteil ist, muss er versteuert werden. Falls dafür die Ein-Prozent-Regelung als Besteuerungsform gewählt wird, dient als Grundlage für alle Berechnungen der Listenpreis des Dienstwagens zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Dieser Wert bleibt auch dann gültig, wenn der Wagen schon einige Jahre und Kilometer hinter sich hat. Eine Sonderreglung betrifft Elektroautos: Werden sie zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 gekauft oder geleast, wird nur der halbe Listenpreis aufgerufen.
Dienstwagennutzer haben die Wahl zwischen der sogenannten Ein-Prozent-Regel und dem Führen eines Fahrtenbuches als Besteuerungsgrundlage. Die Entscheidung hat mit dem Fahrverhalten zu tun. Vielfahrer sollten sich für die Ein-Prozent-Regelung und damit die Pauschalbesteuerung entscheiden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerten Vorteil angeben müssen. Auf diesen jeweiligen Betrag müssen Arbeitnehmer jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. Kirchensteuer zahlen.
Wenig-Fahrer sollten sich für das Führen eines Fahrtenbuches entscheiden. Hierbei bezieht sich die Besteuerung nur auf die geringen, tatsächlich gefahrenen Kilometer. Das Fahrtenbuch ist auch bei einem neuen Dienstwagen empfehlenswert: Es wird durch die Fahrtenbucheinträge während des laufenden Jahres deutlich, wie hoch die Fahrleistung tatsächlich ist. Darauf basierend lässt sich dann die individuell günstigere Form der Besteuerung wählen. Die Besteuerungsform kann jährlich gewechselt werden.
Mit dem Führen eines Fahrtenbuches für den Dienstwagen wählen Arbeitnehmer die jährliche anstelle der monatlichen Besteuerung. Anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch kann die tatsächliche jährliche Aufwendung festgestellt werden. Zu ihr gehören die gefahrenen Kilometer ebenso wie die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs, allerdings ohne Sonderabschreibungen. Dient das Fahrtenbuchmodell als Besteuerungsgrundlage für den Dienstwagen, zählt als Fahrzeugwert nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer. Diese Summe kann also deutlich geringer sein als bei der anderen Variante.
Das Fahrtenbuch kann klassisch in Heftform oder alternativ als elektronische Variante geführt werden: Das Finanzamt lässt beide Varianten zu. Die komfortablere Lösung ist allerdings das elektronische Fahrtenbuch. Denn einige elektronische Fahrtenbuch-Modelle lassen sich damit sogar via App verwalten.
Im nächsten Job im Gesundheits- und Sozialwesen steht fraglos nicht der Dienstwagen im Vordergrund. Soll er aber dazugehören, ist es ratsam, dies anzugeben, wenn Sie sich im Karriereportal von Care Potentials anmelden.
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