Fehler sind menschlich, doch wenn sie Pflegefachkräften unterlaufen, können die Folgen schnell gravierend sein. Manchmal reicht schon ein kleines Missgeschick, sei es, dass man bei einem Krankentransport stolpert und der Patient verletzt wird. Oder man verabreicht versehentlich das falsche Medikament. Wer trägt die Verantwortung? Die Frage der Haftung ist in der Pflege sehr bedeutend.
Arbeitgeber haben grundsätzlich die Möglichkeit, für jeden durch einen Mitarbeiter entstandenen finanziellen Schaden die Arbeitnehmerhaftung geltend zu machen. Theoretisch kann solch ein Betrag sogar in die Millionen gehen. Es greift jedoch zumeist die beschränkte Arbeitnehmerhaftung: Derjenige ist nur dann haftbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist ihm der Fehler hingegen aus Versehen passiert, obwohl er sorgfältig gearbeitet hat, so muss er nicht haften.
Pflegefachkräfte sind zumeist bei einer Einrichtung angestellt, das heißt, der Patient oder Bewohner schließt nicht mit der Fachkraft selbst, sondern mit dem jeweiligen Haus einen Vertrag ab. Damit erhält er Anspruch auf eine Versorgung nach den aktuell geltenden Pflegestandards. Das Altenheim, die Klinik oder der Pflegedienst übernimmt Schutz- und Obhutspflichten gegenüber der Person. Diese Pflichten werden von den Pflegenden nach umfassender Ausbildung und Einweisung ausgeführt. In der Regel haftet die Einrichtung und zeigt sich für ihr Personal und dessen Fehler verantwortlich.
Dennoch gibt es einen sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich, bei dem der Arbeitgeber einen Ersatz für den Haftungsanteil von der betroffenen Pflegekraft, also dem Arbeitnehmer, verlangen kann. Wann die Pflegeperson für eigene Fehler zur Verantwortung gezogen wird, hängt von dem Grad der Fahrlässigkeit ab.
Insgesamt gibt es folgende drei Stufen der Fahrlässigkeit:
Zusätzlich zur finanziellen Haftung des Arbeitnehmers kann der der Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche stellen. Oder es drohen eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung.
Was die Haftung in der Pflege so besonders macht, ist das Dilemma zwischen der Obhutspflicht der Einrichtung und der Selbstbestimmung des Patienten. Pflegende sind zum Beispiel gewöhnlich nicht haftbar, wenn etwa ein Bewohner Alkohol trinkt und sich über die Folgen und Risiken klar ist. Seine Betreuungspersonen sind nicht angreifbar, wenn derjenige durch den Alkoholkonsum einen gesundheitlichen Schaden erleidet – vor allem dann nicht, wenn sie die Person auf die gesundheitlichen Risiken hingewiesen haben. Anders verhält es sich, wenn es sich um einen Demenzkranken handelt. Hier muss die Pflegefachkraft eingreifen, um denjenigen zu schützen und auch, um nicht für mögliche Konsequenzen haftbar gemacht zu werden.
Schadensersatzforderungen entstehen Pflegeeinrichtungen häufig dann, wenn ein Patient oder Bewohner gesundheitlichen Schaden genommen hat oder sein Eigentum beschädigt wurde. Weitere Gründe für einen Rechtsstreit kann die mutmaßliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte sein, etwa, wenn die Person bloßgestellt wurde oder Fotos ohne ihre Einwilligung gemacht und verbreitet wurden. Werden Patienten gegen ihren Willen festgehalten, eingeschlossen oder fixiert und liegt auch keine Erlaubnis etwa eines behandelnden Arztes vor, so gilt dies als Freiheitsberaubung und es ist ein Fall für die Gerichte. Ein Haftungsfall in der Pflege kann zudem durch Unterlassung entstehen, etwa dann, wenn eine Pflegefachkraft Medikamente nicht verabreicht, die Körperhygiene oder Ernährung vernachlässigt hat. Dann kann ein Schmerzensgeld gefordert werden. .
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