Impfpflicht

Impfpflicht: Der angeordnete Schutz vor Infektionskrankheiten

Das Thema Impfpflicht ist so alt wie Schutzimpfungen selbst. Als Impfpflicht wird ein gesetzlicher Erlass bezeichnet, der eine Schutzimpfung gegen eine Infektionskrankheit vorschreibt. Die Ziele einer Impfpflicht sind:

  • Schutz einzelner Personen vor Ansteckung
  • Schutz der Gesellschaft vor Ansteckung
  • Herdenimmunität oder Ausrottung einer bestimmten Krankheit

Impfpflicht in Gemeinschaftsreinrichtungen im Kampf gegen Masern

Als es 2015 zu einer Masernwelle in Deutschland kam, wurde die Einführung einer Impfpflicht gegen die ansteckende und potentiell gefährliche Erkrankung diskutiert. Am 1. März 2020 trat die bundesweite Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen in Kraft. Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, beispielsweise Krankenhäusern oder Arztpraxen. Dazu wurde ein Paragraf des Infektionsschutzgesetzes umgeschrieben. Da es bis 1970 keine Impfung gegen Masern gab, wird davon ausgegangen, dass davor Geborene die Erkrankung durchgemacht und somit einen lebenslangen Schutz haben. 

Die Impfpflicht bedeutet, dass Einrichtungsleitungen den Nachweis über die Masern-Immunisierung einfordern müssen, bevor jemand eine Tätigkeit dort beginnen darf. Auch das Gesundheitsamt hat Weisungsrecht und kann Fachkräfte sowohl zur Impfung auffordern als auch die Beschäftigung im jeweiligen Haus untersagen. Wer sich nicht daran hält, dem droht eine Geldstrafe. Bei der Impfpflicht gegen Masern wird der Schutz der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut über die Freiheit der Berufswahl gestellt. 

Übrigens: Eine Impfpflicht kann nur der Gesetzgeber aussprechen, der sich an Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert. Die STIKO verfügt über kein Mandat, sondern ist ein wissenschaftliches Expertengremium, das Nutzen und Risiken von Impfungen abwägt und basierend darauf Empfehlungen herausgibt. 

Die Kontroverse um die Corona-Impfpflicht

Während der ersten 18 Monate der Covid-19-Pandemie herrschte ein Konsens darüber, dass die Corona-Schutzimpfung keine Pflicht werden sollte. Seit Oktober 2021 befürworten jedoch zahlreiche Politiker sowie Institutionen wie die Deutsche Krankenhausgesellschaft die allgemeine Impfpflicht. Diese wurde im Januar 2022 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgelehnt. Seit März 2022 existiert eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus. Angesichts des massiven Fachkräftemangels wurden im Pflegesektor dramatische Folgen befürchtet, etwa eine Abwanderung derer, die die Impfpflicht ablehnen. Verbände mahnen, dass die wichtigen Fachkräfte nicht bloß von einer Einrichtung in die andere wechseln, sondern dem System komplett verlorengehen. Dennoch: Eine Impfpflicht betrachten viele als unumgänglich, da Pflegende engsten Kontakt mit den verwundbarsten Mitgliedern unserer Gesellschaft haben. Und diese gilt es, vor einer Infektion zu schützen. 

Impfpflicht historisch: Pockenimpfung für jeden

Die erste Impfpflicht weltweit wurde 1807 vom Königreich Bayern zum Schutz vor den Pocken verhängt. 1874 erließ Reichskanzler Otto von Bismarck das Reichsimpfgesetz für das gesamte deutsche Reich: Von nun an mussten Kinder im Alter von einem und zwölf Jahren gegen die Pocken geimpft werden. Verstöße gegen die Impfpflicht wurden mit Geld- oder sogar Haftstrafen geahndet. Die Pockenimpfung war eine Staatsleistung, musste also nicht aus eigener Tasche bezahlt werden. Die Impfpflicht wurde während der Weimarer Republik nicht mehr streng verfolgt, und während des Zweiten Weltkriegs wurde sie sogar komplett ausgesetzt, danach aber fortgeführt.

Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht wurden in Leipzig und Stuttgart Impfgegner-Organisationen gegründet. Auch in Hamburg formierte sich ein Anti-Impfverein. In Petitionen an den Reichstag hieß es, dass es „an einem, von der medicinischen Wissenschaft gelieferten philosphischen Nachweise“ fehle, ob einem „Eiterprodukt“ oder einer „thierischen Krankheit, die in den menschlichen Körper gebracht wird, eine Heilkraft zugeschrieben werden kann“. Sozialdemokraten kritisierten wiederum den Eingriff in die Selbstbestimmung. Dieses Argument wurde in den 1950er-Jahren wiederholt, diesmal in Berufung auf das Grundgesetz – demnach verstoße die Impfpflicht gegen das Persönlichkeitsrecht. 1959 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Pflicht zur Immunisierung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. 

Erst 1976 wurde die Pocken-Impfpflicht schrittweise gelockert und1983 komplett aufgehoben, nachdem die Pocken als ausgerottet galten. 

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