Wenn das Kind krank wird und weder in die Schule noch in die Kita gehen kann, stellt das die Eltern, sofern beide berufstätig sind, vor große Probleme. Wer bleibt zu Hause? Ist das überhaupt zulässig? Seien Sie jedoch unbesorgt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Kind unbedenklich zu Hause pflegen: Denn gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld.
Üblicherweise ist es in Arbeitsverträge nicht ausgeschlossen, dass das Kinderkrankengeld durch Eltern in Anspruch genommen wird. Des Weiteren sagt die Rechtsprechung, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz – zum Beispiel nach einem Anruf aus der Kita – verlassen darf, um sich um sein erkranktes Kind zu kümmern. Dass er seinen Vorgesetzten informiert, sollte dabei selbstverständlich sein.
Ist ein Kind für mehrere Tage krank und benötigt Betreuung, darf ein Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhält weiterhin sein Gehalt – so, als wäre er selbst erkrankt. Nur gibt er in diesem Fall seinem Arbeitgeber ein Attest, das beispielsweise der Kinderarzt ausgestellt hat. Aus diesem sollte hervorgehen, dass das üblicherweise nicht älter als zwölf Jahre alte Kind der Pflege bedarf.
Hi(gh) Potentials aus dem Sozial- und Gesundheitssektor betreuen in ihren Jobs selbst Pflegebedürftige oder beaufsichtigen Kinder. Das schützt sie natürlich nicht davor, dass auch ihre eigenen Kinder einmal erkranken können und im Bett bleiben müssen. In diesen Fällen müssen auch Erzieher oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit ihrem Kind zunächst beim Kinderarzt vorstellig werden, um die notwendige Behandlung, aber auch ein Attest für ihre Arbeitgeber zu erhalten. So ist alles geregelt und der Vorfall wirkt sich nicht negativ auf das Arbeitsverhältnis und den Traumjob aus.
Für die Pflege eines erkrankten Kindes stehen jedem Elternteil pro Jahr zehn freie Arbeitstage zu – Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage. Jedoch ist es möglich, individuelle Klauseln im Arbeitsvertrag unterzubringen, die eine Freistellung im Fall kranker Kinder auf eine bestimmte Anzahl von Tagen mit Lohnfortzahlung begrenzen. Ist das Kind unheilbar krank, haben Angestellte ein Anrecht auf unbegrenzt langen, allerdings unbezahlten, Urlaub.
Die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt von regulärem Kinderkrankengeld ist, dass die betreuende Person selbst berufstätig ist – und zwar mit dem Anspruch auf Krankengeld für sich selbst. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind pflegen könnte – zum Beispiel die Oma, die unter demselben Dach wohnt.
Ganz wichtig ist als weiteres, dass Sie eine Bescheinigung vom Kinderarzt über die notwendige Pflege erhalten haben. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich der Antrag auf Kinderkrankengeld, der vom Elternteil ausgefüllt werden muss. Diese Bescheinigung muss mitsamt dem Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Kindes eingereicht werden, während der Arbeitgeber eine Kopie beider Seiten erhält. Daraufhin erhält die Versicherung alle Infos vom Arbeitgeber, die sie für die Berechnung der Höhe des Kinderkrankengeldes benötigt.
Das Kinderkrangeld ist gemäß § 45 SGB V Krankengeld bei Erkrankung des Kindes geregelt und besagt, dass das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt sein darf. Eine Ausnahme besteht bei einer Behinderung des Kindes: Dann liegt kein Höchstalter vor. Des Weiteren hat grundsätzlich und immer die elterliche Fürsorgepflicht Vorrang, selbst wenn das nicht behinderte Kind älter als zwölf, aber erkrankt ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss in diesem Fall seinem Mitarbeiter gestatten, den Arbeitsplatz zu verlassen, um sein Kind zu pflegen – ohne, dass ihm daraus berufliche Nachteile entstehen.
Kinderkrankengeld erhalten nur Eltern, deren Kind gesetzlich krankenversichert ist. Ist es privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Obwohl es die Unterstützung in Form von Kinderkrankengeld gibt, sind sich wohl alle Eltern einig, dass der beste Zustand ist, wenn man es nie in Anspruch nehmen muss, weil die Kinder sich bester Gesundheit erfreuen. Das gilt vor allem dann, wenn berufstätige Eltern einen Großteil ihrer Energie in ihren neuen Job stecken wollen. Denn sie gehören womöglich zu den Hi(gh) Potentials der Sozial- und Gesundheitsbranche – und geben nicht nur in der heimischen Familie, sondern auch für ihre Anvertrauten in der Einrichtung täglich ihren vollen Einsatz.
Pflegefachkräfte, Pädagogische Fachkräfte oder Führungskräfte im Gesundheits- und Sozialwesen, die zugleich Eltern sind, finden bei Care Potentials Jobs, die ihre harmonische Work-Life-Balance gewährleisten. Ob Kinderkrankengeld nötig ist oder nicht: Der auf die Sozial- und Gesundheitsbranche spezialisierte Personalvermittler Care Potentials bietet mit seinem Karriere-Netzwerk die rundum passenden Arbeitsplätze.
Tragen Sie sich gleich im Talentpool von Care Potentials ein – wir kümmern uns um Jobs, in denen Sie sich entfalten können. Und die Ihnen im Fall der Fälle Kinderkrankengeld zusichern.