Kinderschutz

Kinderschutz: Das Wohl von Kindern als Priorität

Kinder sind die verwundbarsten Mitglieder unserer Gesellschaft und können noch nicht für sich selbst sorgen. Daher stehen sie unter einem besonderen Schutz. Der Begriff Kinderschutz umfasst alle rechtlichen Regelungen und Maßnahmen von Institutionen, die dem Schutz von Kindern vor Schäden, Verletzungen und Beeinträchtigungen dienen. 

Fachkräfte im Bereich Kinderschutz

Der deutsche Staat verpflichtet sich, den Kinderschutz zu verwirklichen. Geregelt werden die staatlichen Zuständigkeiten in Sachen Kinderschutz vom Sozialgesetzbuch. In den Kommunen und Landkreisen kümmern sich die Jugendämter um den Schutz von Kindern sowie die Aufklärung von Fällen von Gefährdungen und Verletzungen des Kindeswohls. Der Kinderschutz bietet viele interessante Tätigkeitsfelder für Hi(gh) Potentials der Sozialen Arbeit, der Sozial- oder der Frühpädagogik. Sie arbeiten etwa in der Familienhilfe, den kommunalen Erziehungs- und Familienberatungsstellen (EFB) oder als sogenannte Insoweit erfahrene Fachkraft (Kinderschutz) mit einer entsprechenden Weiterbildung. Letztere hat die verantwortungsvolle Aufgabe, das Gefährdungsrisiko bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung einzuschätzen, unter anderem in Zusammenarbeit mit Kitas und Schulen sowie Kinderärzten. In manchen Fällen wird eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten – angeordnet, um den Kinderschutz zu gewährleisten. 

Schutz von Kindern und seine historische Entwicklung 

Dass der Schutz von Kindern gesellschaftlicher Konsens ist und sie ein Recht auf Unversehrtheit haben, ist historisch betrachtet noch eine relativ junge Entwicklung. Im 16. und 17. Jahrhundert durften Kinder mit Duldung ihrer Eltern von anderen Erwachsenen sexuell missbraucht werden. Schläge und Misshandlungen gehörten zu einem normalen Kinderleben dazu. Bis ins späte 19. Jahrhundert war die Sterberate unter Kindern hoch. Es war für arme Familien schwer, sie zu ernähren, daher wurden europaweit zu dieser Zeit jährlich über 100.000 Kinder ausgesetzt. In Waisenhäusern kamen viele aufgrund der katastrophalen hygienischen Zustände sowie durch Mangelernährung ums Leben. In Berlin starb 1905 etwa jedes dritte Kind. 
Die Kindersterblichkeit nahm im Zuge von Industrialisierung und Wohlstand zwar ab, was aber blieb, war eine strenge Erziehung – es war die Zeit der „schwarzen Pädagogik“. Gefühle und Bedürfnisse von Kindern wurden wenig beachtet, es wurde absoluter Gehorsam verlangt, und Prügelstrafen gehörten zum Alltag der Kleinen.

In den 1960er-Jahren setzte sich allmählich die Idee des „Neuen Kinderschutzes“ durch.  Dieser reformierte die bisherige Kinder- und Jugendhilfe und an die Stelle eines Systems aus Maßnahmen und Kontrolle sollte fortan ein verständnisvolles und empathisches Hilfeangebot umgesetzt werden. Eltern sollten mehr Unterstützung und Beratung erfahren sowie Hilfe, ihre erzieherischen Kompetenzen zu entwickeln. 

Kinderschutz: Rechte und Gefährdungsrisiken

Kinderschutz ist heute nicht nur gesellschaftlich, sondern auch gesetzlich verankert. Das Bürgerliche Gesetzbuch hält die folgenden Kriterien für das Kindeswohl fest:

  • Das Recht auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.
  • Die Möglichkeit zu einer selbstständigen und verantwortungsbewussten Person heranzuwachsen.
  • Die Stabilität und Kontinuität der Beziehungen zu sorgeberechtigten Personen.
  • Der Kindeswille (die Bedeutung steigt mit dem Alter des Kindes) 

Bestehen Indizien für eine Kindeswohlgefährdung, ist das Jugendamt zuständig. Ist die Gefährdung erwiesen, geht der Fall an ein Familiengericht, welches dann über Maßnahmen entscheidet. Diese können sein, dass die Eltern verpflichtet werden, sich Unterstützung in Form von sozialpädagogischen Hilfsangeboten zu suchen, wie beispielsweise die engmaschige Betreuung durch einen ausgebildeten Familienhelfer. Liegt ein schwerer Fall vor, kann das Sorgerecht entzogen werden, um den Schutz des Kindes zu sichern. 

Beispiele für Kindeswohlgefährdung sind: 

  • Vernachlässigung: Den Grundbedürfnissen des Kindes (Essen, Körperpflege, saubere Kleidung, Pflege bei Krankheit) wird nicht nachgekommen
  • Verletzung der Aufsichtspflicht: Ein kleines Kind wird unbeaufsichtigt gelassen, obwohl es Gefahrenquellen (befahrene Straße, steile Treppe) ausgesetzt ist
  • Körperliche Misshandlung: Wird immer als Fall von Kindeswohlgefährdung gewertet
  • Seelische Misshandlung: Ein Kind ist regelmäßig herabsetzenden Äußerungen oder Beschimpfungen ausgesetzt 
  • Sexueller Missbrauch: Wird immer als Fall von Kindewohlgefährdung gewertet und ist zudem eine schwerwiegende Straftat. Das Kindeswohl ist auch gefährdet, wenn Kinder gezwungen werden, sexuellen Handlungen zuzusehen.

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