Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Ein wichtiges Werkzeug gegen willkürliche Entlassungen

Der Fachkräftemangel im Gesundheits- und Sozialwesen ist real und überall spürbar.Die Arbeitslosenquote ist daher vergleichsweise niedrig. Die Nachfrage nach Sozialarbeitern und -pädagogen hat beispielsweise deutlich zugenommen mit dem Ausbau der Schulsozialarbeit und den Kinderbetreuungseinrichtungen sowie im Bereich der Hilfe für Geflüchtete. Der demografische Wandel und die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen lassen wiederum den Bedarf an examiniertem Fachpersonal sowie Menschen mit Führungskompetenz im Pflegemanagement in die Höhe schnellen. Qualifizierte Talente aus diesen Feldern brauchen sich also wenig Sorgen um ihre berufliche Zukunft zu machen. Wer seine Jobzukunft in die Hände eines kompetenten Vermittlers wie Care Potentials legt, sorgt für noch mehr Sicherheit.

Trotzdem ist das Thema Kündigungsschutz auch für Hi(gh) Potentials ein wichtiges Thema. Schließlich kann es passieren, dass auch sie eine Kündigung erhalten. 

In manchen Fällen können sich Arbeitnehmer dann auf den Kündigungsschutz berufen, wenn sie sich länger als sechs Monate in ihrem Arbeitsverhältnis befunden haben. Einer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigung dürfen sie laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) widersprechen oder dagegen klagen und während des Zeitraums bis zur Entscheidung weiterhin ihrer Beschäftigung samt Gehalt nachgehen. 

Kündigungsschutz: Diese Arten gibt es

Im Arbeitsrecht bedeutet Kündigungsschutz, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie gewissen formalen Vorschriften und gesetzlichen Fristen entspricht und die Gründe zulässig sind. Das heißt, dass der Angestellte nicht in jedem Fall vor einer Kündigung geschützt ist, der Arbeitnehmer sie jedoch nicht willkürlich aussprechen darf. 

Es existieren zwei Kündigungsschutz-Formen: Der Allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob beschäftigt sind. Der Besondere Kündigungsschutz greift wiederum bei Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, wie etwa Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsratsmitglieder. Für Auszubildende gilt eine weitere Sonderregelung: Sie erhalten einen Kündigungsschutz über das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Bestimmte Voraussetzungen gelten für Kündigungen

„Einfach so“ einem Mitarbeiter zu kündigen, ist also gesetzlich untersagt – ein triftiger Grund muss vorliegen. Bis zu zehn unterschiedliche Kündigungsvarianten gelten im Arbeitsrecht als zulässig. Die häufigsten sind: 

  • Ordentliche Kündigung: Wenn Arbeitgeber kündigen wollen, muss ein bestimmtes vorhergehendes Ereignis für eine rechtswirksame Kündigung genannt werden. Bei der ordentlichen Kündigung sind außerdem die Fristen gemäß dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag einzuhalten. Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. In diesem Zuge muss der Arbeitgeber einen relevanten Kündigungsgrund anführen.
  • Außerordentliche Kündigung: Sie kann entweder fristlos oder unter Wahrung einer Frist ausgesprochen werden – beides ist möglich. Weiterhin ist für eine außerordentliche Kündigung das Nennen eines triftigen Grundes erforderlich, wie etwa Diebstahl, Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder Beleidigung. Innerhalb von 14 Tagen, nachdem dieser Grund bekanntgegeben wurde, muss die Kündigung erfolgen.
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sie kommt zum Einsatz, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Position aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu halten ist. Häufig wird Mitarbeitern eine Abfindung angeboten.

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Wartezeit: Ein Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Betrieb angestellt sein. Bis dahin darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von zwei Wochen und ohne Angabe von Gründen kündigen.
  • Betriebsgröße: Der Kündigungsschutz gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Mitarbeitern. Wer in Teilzeit arbeitet, wird anteilig berücksichtigt. Fällt die Zahl darunter, handelt es sich um einen Kleinbetrieb, und der Inhaber kann die Beschäftigten leichter kündigen.

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