Der Fachkräftemangel im Gesundheits- und Sozialwesen ist real und überall spürbar.Die Arbeitslosenquote ist daher vergleichsweise niedrig. Die Nachfrage nach Sozialarbeitern und -pädagogen hat beispielsweise deutlich zugenommen mit dem Ausbau der Schulsozialarbeit und den Kinderbetreuungseinrichtungen sowie im Bereich der Hilfe für Geflüchtete. Der demografische Wandel und die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen lassen wiederum den Bedarf an examiniertem Fachpersonal sowie Menschen mit Führungskompetenz im Pflegemanagement in die Höhe schnellen. Qualifizierte Talente aus diesen Feldern brauchen sich also wenig Sorgen um ihre berufliche Zukunft zu machen. Wer seine Jobzukunft in die Hände eines kompetenten Vermittlers wie Care Potentials legt, sorgt für noch mehr Sicherheit.
Trotzdem ist das Thema Kündigungsschutz auch für Hi(gh) Potentials ein wichtiges Thema. Schließlich kann es passieren, dass auch sie eine Kündigung erhalten.
In manchen Fällen können sich Arbeitnehmer dann auf den Kündigungsschutz berufen, wenn sie sich länger als sechs Monate in ihrem Arbeitsverhältnis befunden haben. Einer unzulässigen oder fehlerhaften Kündigung dürfen sie laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) widersprechen oder dagegen klagen und während des Zeitraums bis zur Entscheidung weiterhin ihrer Beschäftigung samt Gehalt nachgehen.
Im Arbeitsrecht bedeutet Kündigungsschutz, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn sie gewissen formalen Vorschriften und gesetzlichen Fristen entspricht und die Gründe zulässig sind. Das heißt, dass der Angestellte nicht in jedem Fall vor einer Kündigung geschützt ist, der Arbeitnehmer sie jedoch nicht willkürlich aussprechen darf.
Es existieren zwei Kündigungsschutz-Formen: Der Allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die in Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob beschäftigt sind. Der Besondere Kündigungsschutz greift wiederum bei Arbeitnehmern, die besonders schutzbedürftig sind, wie etwa Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsratsmitglieder. Für Auszubildende gilt eine weitere Sonderregelung: Sie erhalten einen Kündigungsschutz über das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
„Einfach so“ einem Mitarbeiter zu kündigen, ist also gesetzlich untersagt – ein triftiger Grund muss vorliegen. Bis zu zehn unterschiedliche Kündigungsvarianten gelten im Arbeitsrecht als zulässig. Die häufigsten sind:
Der gesetzliche Kündigungsschutz greift dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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