Zugang zu allen Aspekten und Institutionen der Gesellschaft zu haben – das soll Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden. Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter dem Begriff Teilhabe festgelegt worden. Teilhabe bezeichnet ein sozialpolitisches Konzept der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Insbesondere wird der Begriff Teilhabe in Bezug auf Mitglieder verwendet, die mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen leben. Damit haben die Konzepte der reinen Versorgung und Fürsorge endgültig ausgedient. Für die Teilhabe setzen sich die Hi(gh) Potentials der Behindertenhilfe ein – sei es Talente der Behindertenpflege oder der Sozialen Arbeit, Sonderpädagogik oder Heilerziehungspflege. Ihr gemeinsames Ziel ist die Inklusion und Integration von Behinderten in allen gesellschaftlichen Bereichen.
Behinderte haben Anspruch auf gewisse Sozialleistungen, die ihre Teilhabe sichern sollen. Dazu gehören:
Jeder behinderte Mensch soll möglichst selbst entscheiden, welche Leistungen er braucht oder in Anspruch nehmen möchte. Gleichzeitig soll der Begriff Teilhabe sicherstellen, dass die Trennung zwischen Behindert und Nichtbehindert nach wie vor gezogen wird. Diese Trennung gewährleistet nämlich, dass behinderte Menschen den besonderen Schutz, gewisse Leistungen und Nachteilausgleiche erhalten, die sie Seite an Seite mit nichtbehinderten Menschen benötigen.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwarf 2001 eine neue Definition von Behinderung im Sinne von Teilhabe. Demnach ist Behinderung als Produkt eines großen Ganzen zu betrachten: Ist ein Mensch nicht vollständig integriert und erlebt keine Teilhabe, so wirkt sich seine Behinderung negativ aus und wird quasi erst zum „Handicap“. Auch die 2008 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention betont die Gleichberechtigung behinderter Menschen.
Behinderte benötigen häufig eine besondere Betreuung und Pflege. Betreuungskonzepte orientieren sich heute an der Erhaltung der Selbstbestimmung sowie der Partizipation körperlich oder geistig beeinträchtigter Menschen. Ein spezielles Angebot der Behindertenhilfe in Bezug auf die soziale Eingliederung und Erhaltung der Autonomie von Betroffenen ist die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). In den Beratungsstellen der Behindertenhilfe wird darauf Wert gelegt, möglichst viele Fachkräfte einzustellen, die selbst mit einer Behinderung leben und somit ihre persönlichen Erfahrungen in die Arbeit einbringen können.
Bei diesen Beratungsstellen können sich Behinderte selbst sowie deren Angehörige über verschiedene Möglichkeiten der Teilhabe informieren. Ein wichtiges Thema ist hier das Wohnen. Längst gibt es Alternativen zur stationären Vollzeitunterbringung.
Laut dem 12. Sozialgesetzbuch sind ambulante den stationären Wohnformen sogar vorzuziehen. Dies hängt natürlich vom Grad der Beeinträchtigung beziehungsweise der Pflegebedürftigkeit ab: Wer schwerstbehindert ist, ist auf die Hilfe anderer angewiesen. Grundsätzlich wird heute aber viel stärker differenziert, und es soll ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden.
Folgende ambulante Wohnmodelle gibt es:
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*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.